Bauvorhaben

Wir betreuen Sie bei der Realisierung ihres Bauvorhabens!

Welche Vorschriften müssen beachtet werden?

Verfassungsrechtlich fällt das Bauwesen in den Kompetenzbereich der einzelnen Länder. Maßgebend für die Vollziehung Ihres Bauvorhabens ist somit die Tiroler Bauordnung (TBO) für dessen Einhaltung der Bauherr gemäß § 31 TBO 2011 verantwortlich ist.

Lageplan gem. §24 (2)

Sie sind als Bauwerber verpflichtet im Laufe Ihres Bauansuchens die erforderlichen Planungsunterlagen in Form eines Lageplans vorzulegen. Dieser Lageplan dient zur Absicherung der Anrainerrechte sowie als Unterlagen für die jeweilige Behörde. Um den erforderlichen Grenzabstand ausweisen zu können wird sowohl der Grenzverlauf als auch der vorliegende Höhenverlauf benötigt.

Kontrolle der Bodenplatte

Obwohl eine Kontrolle der Bodenplatte an sich nicht direkt in der Gesetzgebung verankert ist, wird diese besonders empfohlen. Durch eine vom Geometer durchgeführte Vermessung kann die Lage der Bodenplatte kontrolliert und so mit der Errichtung des Schnurgerüsts problemlos fortgefahren werden.

Schnurgerüst gem. §31 (2)

Um den eingereichten Bauplan des Planungsbefugten einhalten zu können, muss nach Fertigstellung der Bodenplatte der Verlauf der äußeren Wandfluchten mittels eines eingemessenen Schnurgerüstes, oder auf sonstige geeignete Weise, gekennzeichnet werden. Durch die Bestellung des Vermessers können so noch etwaige Fehler mit geringeren Kosten beseitigt werden. Die Bestätder r die Einhaltung des Bauplans wird der Gemeinde vorgelegt.

Höhenkontrolle gem. §31 (3)

Nach Fertigstellung der Außenwände hat der Bauherr der Behörde eine Bestätigung über die Einhaltung der in der Baubewilligung definierten Bauhöhe vorzulegen. Mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion darf erst nach dem Vorliegen der Höhenkontrolle begonnen werden.